Auftraggeber profitieren von

  • Hoher Sachkenntnis: Die Ziviltechniker planen das, was für viele Auftraggeber “einmal im Leben” vorkommt, “täglich”. Sie gewährleisten kompetente und innovative Lösungen.
  • Verpflichtende Weiterbildung und Arbeiten am Stand der Technik.
  • Unabhängigkeit: Der Ziviltechniker ist seinen Auftraggebern und den einschlägigen Gesetzen verpflichtet. Frei von Lieferinteressen sucht er nach den optimalen Lösungen und sorgt auch für die kostengünstige Umsetzung. Das haben auch Vergleiche großer institutioneller Auftraggeber bestätigt: Die Beauftragung von Planenden, die die Vergabe der weiteren Bau- und Lieferleistungen abwickelt, ist kostengünstiger als der Komplettanbieter, der “alles kann”, aber nirgendwo wirklich Spezialist ist.
  • Verschwiegenheitspflicht: Ziviltechniker sind gesetzlich zur Geheimhaltung aller Details, die sie im Zuge der Auftragsabwicklung erfahren, angehalten.
  • Flexibilität: Planung ist eine sehr persönliche Dienstleistung, das Gegenteil von Massenfertigung. Auftraggeber bekommen eine Lösung, die für ihre Verhältnisse maßgeschneidert ist und auf ihre individuellen Bedürfnisse eingeht.
  • Gesetzlich geregelte Parteienvertetung: Keine Sorge um Vollmachten, kein langes Suchen nach der aktuellen Rechtslage und dem Stand der Technik – dafür stehen die befugten und beeideten Experten. Im Verwaltungsverfahren sind die Ziviltechniker oft die einzige Schnittstelle zwischen dem Fachwissen des Technikers und dem Regelungsgeflecht, in dem die Juristen zu Hause sind.
  • Öffentliche Urkundsfunktion: Anstatt der Behörde halten die Ziviltechniker den Status quo objektiv und glaubhaft fest. Nicht umsonst wird hierfür gerne der Begriff “technischer Notar” verwendet.

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ZT-Siegel

Seit 2011 bin ich selbständig als Ziviltechniker im Bereich Maschinenbau tätig, meine offizielle Angelobung durch den Vorarlberger Landeshauptmann war im Februar desselben Jahres.

Staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker sind natürliche Personen, die freiberuflich aufgrund der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis auf ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten tätig sind. Die Einteilung der Ziviltechniker/innen erfolgt in

Unabhängigkeit

  • Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt (Ausnahme: Zivilingenieure).
  • Die Ziviltechnikerbefugnis darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden (Ausnahme: Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, wie z.B. Universität, HTL)
  • Die Ziviltechnikerbefugnis darf während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zu dem Befugnisumfang der Ziviltechniker gehört, nicht ausgeübt werden (Ausnahme: Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft oder Zivilingenieure).
  • Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang der Ziviltechniker gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der Kammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Ziviltechniker/innen treten am gesamten von ihrer Befugnis abgedeckten Fachgebiet als

  •     Planer/innen,
  •     Berater/innen,
  •     Prüfer/innen/Gutachter/innen,
  •     Aufsichts- und Überwachungsorgane,
  •     Mediatoren,
  •     Kommerzielle und organisatorische Abwickler von Projekten,
  •     Treuhänder/innen auf,

und dürfen die/den Auftraggeber/in berufsmäßig vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, wie z.B. Bau-, Vermessungs-, Gewerbe- oder Wasserrechtsbehörde vertreten.

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